Die Grundsteuerreform 2022
Ich unterstütze Sie.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die bisherige Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat infolgedessen das der Grundsteuer zu Grunde liegende Bewertungsverfahren umfassend reformiert. Hieraus resultierte für alle Grundstücksbesitzer in Deutschland die Verpflichtung, bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt abzugeben. Grundstückseigentümer, die diese Frist versäumt haben, werden in Berlin im März und April 2023 sowie in Brandenburg im Juni 2023 vom Finanzamt an die Abgabe erinnert.
Gern unterstütze ich Sie bei dieser Aufgabe und erstelle für Sie diese sog. Feststellungserklärung.
Insgesamt müssen etwa 36 Millionen Grundstückseinheiten in Deutschland neu bewertet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundstücke eigengenutzt, betrieblich verwendet oder vermietet bzw. verpachtet werden. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung betrifft sämtliche Grundstücke, und damit z. B. die Eigentümer von:
- unbebauten Grundstücken
- Einfamilienhäusern
- Zwei- oder Mehrfamilienhäusern
- Eigentumswohnungen
- Geschäftsgrundstücken
- gemischt genutzten Grundstücken
- Wochenendgrundstücken und Ferienbungalows
- Waldgrundstücken oder land- und forstwirtschaftlich verpachteten Flächen
Damit müssen auch viele Grundstücksbesitzer handeln, die bisher noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben (z. B. Arbeitnehmer oder Rentner mit einem selbst genutzten Eigenheim).
Ähnlich wie bisher auch wird es ein dreistufiges Verfahren geben.
- Nachdem Sie die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben, wird das Finanzamt den neuen Grundsteuerwert durch einen Steuerbescheid feststellen (Stufe 1).
- Darüber hinaus teilt Ihnen das Finanzamt in einem gesonderten Bescheid die Höhe des sog. Grundsteuermessbetrags mit (Stufe 2).
- Schließlich legt dann die Gemeinde oder Stadt den endgültigen Betrag der Grundsteuer fest, indem sie den entsprechenden Hebesatz anwendet und einen Grundsteuerbescheid erlässt (Stufe 3).
1. Januar 2022: Erster Hauptfeststellungszeitpunkt
Die erste Bewertung aller Grundstücke entsprechend der gesetzlichen Neuregelung findet auf den Stichtag 1. Januar 2022 statt. Wer also zu diesem Zeitpunkt eine Immobilie sein eigen nannte, muss eine Grundsteuererklärung abgeben.
1. Juli 2022: Beginn der Erklärungspflicht
Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Eine frühere Abgabe der Steuererklärungen ist technisch ausgeschlossen.
31. Januar 2023: Ende der Erklärungsfrist
Die Feststellungserklärung war ursprünglich bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Nunmehr wurde die Frist bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Eine Nicht- oder verspätete Abgabe kann erhebliche Nachteile — wie z. B. die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (Strafzahlung) — zur Folge haben. Ich empfehle Ihnen daher frühzeitig zu handeln.
2. Quartal 2023: Erinnerungsschreiben der Finanzämter
In Berlin (Ende März bis Anfang April) und Brandenburg (voraussichtlich im Juni) werden die Grundstückseigentümer, die bisher noch keine Grundsteuererklärung eingereicht haben, an die Abgabe schriftlich erinnert.
In der Zwischenzeit
Nach der Abgabe der Steuererklärungen werden die Finanzämter zunächst die Grundsteuerwertbescheide (Stufe 1) sowie die Grundsteuermessbescheide (Stufe 2) erlassen und die Informationen an die Gemeinden und Städte übermitteln. Anschließend haben die Gemeinden und Städte Zeit, um über die Höhe Ihrer Hebesätze zu entscheiden und neue Grundsteuerbescheide zu erlassen (Stufe 3).
1. Januar 2025: Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden und Städten ab dem 1. Januar 2025 zum ersten Mal auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte berechnet und erhoben. Sie müssen die neue Grundsteuer also erst ab dem Jahr 2025 zahlen. Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch nach der alten Rechtslage ermittelt und erhoben.
Ich erstelle für Sie ausschließlich Grundsteuererklärungen nach dem sog. Bundesmodell, also nur für Grundstücke, die in den nachfolgend aufgeführten Bundesländern belegen sind:
- Brandenburg
- Berlin
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
- Bremen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Schleswig-Holstein
In den anderen Bundesländern gelten abweichende Bewertungsregelungen. Falls Sie (auch) hier Grundstücke besitzen, empfehle ich Ihnen, einen Steuerberater aus dem jeweiligen Bundesland zu beauftragen.
Die Grundsteuerreform betrifft alle Immobilienbesitzer und damit viele Millionen von Steuerpflichtigen. Es gibt eine Vielzahl von Internetseiten, die sich mit ihr beschäftigen. Ich empfehle Ihnen vor allem die nachfolgenden Informationsportale:
Für die Grundsteuererklärung sind je nach Einzelfall insbesondere folgende Angaben zum Grundstück erforderlich (jeweils zum Stichtag 1. Januar 2022):
- die Lage des Grundstücks (Adresse, Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer)
- das Aktenzeichen des Finanzamts,
- die Grundstücksfläche,
- die Art der Nutzung des Grundstücks,
- der Bodenrichtwert,
- Die Eigentumsverhältnisse,
- die Gebäudeart,
- die Wohnfläche in qm,
- die Nutzfläche in qm,
- die Bruttogrundfläche in qm,
- das Baujahr der Gebäude
- die Anzahl der Garagen oder Tiefgaragenstellplätze
- Grundsteuerbefreiungen
- Informationen über Kernsanierungen und Abbruchverpflichtungen
- Erklärung, ob das Grundstück ein Baudenkmal ist oder zu mehreren Gemeinden gehört
Aber keine Sorge: Gern unterstütze ich Sie dabei, falls Sie unsicher sind, wo Sie die Informationen herbekommen sollen.
Die notwendigen Angaben, die man zur Erstellung der Steuererklärungen benötigt (siehe hierzu oben), können Sie überwiegend aus den Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen entnehmen, und zwar bspw.:
- Informationsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgabe der Grundsteuererklärung (sofern im jeweiligen Bundesland ein solches Schreiben versandt wird)
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Schenkungsvertrag
- Teilungserklärung (insb. bei Eigentumswohnungen)
- Bauunterlagen
- Mietvertrag
- Sonstige Flächenberechnungen (Wohnfläche, Nutzfläche, Bruttogrundfläche — je nach Grundstücksart)
- Letzter Einheitswertbescheid und ‑Einheitswertmessbescheid (erhält man meist kurz nach dem Eigentumserwerb am Grundstück vom Finanzamt)
- Letzter Grundsteuerbescheid (von der Stadt oder Gemeinde)
Für die Erstellung der Erklärungen und die Plausibilitätsprüfung Ihrer Angaben im Vorerfassungsbogen benötige ich eine elektronische Kopie der Unterlagen in Form von PDF-Dokumenten.
Je nach Art des Grundstücks und teilweise auch zur Bestimmung der Gebäudeart benötigen Sie die Wohnfläche, die Nutzfläche oder die Brutto-Grundfläche. Diese Informationen befinden sich regelmäßig in Kaufverträgen, Mietverträgen etc. Falls Ihnen die Flächen nicht vorliegen sollten, können Sie sie nach der sog. Wohnflächenverordnung bzw. DIN 277 selbst ermitteln. Andernfalls können Sie auch gern jemanden damit beauftragen, wie beispielsweise: Klaus Kühne Immobilien (immokk.de)
Auf der Stufe 1 des Verfahrens wird der Grundsteuerwert für jedes Grundstück ermittelt. In Abhängigkeit von der Gebäude- bzw. Grundstücksart kommt dabei entweder das sog. Ertragswertverfahren (für Wohngrundstücke) oder das sog. Sachwertverfahren (für Nicht-Wohngrundstücke) zur Anwendung. Die jeweiligen Berechnungen sind mehrstufig und komplex und im Bewertungsgesetz und seinen Anlagen geregelt.
Der Grundsteuerwert wird dann auf der Stufe 2 mit der Steuermesszahl multipliziert; hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Auf der Stufe 3 wird die Grundsteuer durch die Gemeinde oder Stadt festgesetzt, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem anwendbaren Hebesatz multipliziert wird.
Ihre Vorteile, wenn Sie mich beauftragen
Wenn Sie mich mit der Erstellung der Grundsteuererklärung beauftragen, haben Sie folgende Vorteile:
- Sie müssen sich nicht beim Elster-Portal registrieren und um (fast) nichts kümmern
- Erstellung Ihrer Steuererklärung durch einen Steuerberater
- Vermeidung von Steuerfallen, damit Sie nicht zu viel Grundsteuer zahlen
- Unterstützung bei der Einordnung der Gebäudeart
- Klärung, welche Informationen und Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden
- Unterstützung bei der Ermittlung der Wohnfläche, Nutzfläche oder Bruttogrundfläche
- Einfacher Vorerfassungsbogen (ausfüllbares PDF, auch ausdruckbar)
- Beantwortung Ihrer offenen Fragen
- Plausibilitätsprüfung anhand Ihrer Verträge, Angaben und Unterlagen
- Einfache und ortsunabhängige Kommunikation über E‑Mail, Telefon und / oder Skype
- Erläuternde Zusammenfassung nach der Erstellung
- Ermittlung der voraussichtlichen Grundsteuerbelastung
- Prüfung der Steuerbescheide, so dass Fehler der Finanzverwaltung erkannt werden
Stefan Lauterbach
Steuerberater
Welche Steuerberatungsgebühren werden entstehen?
Mein Honorar ist transparent und einfach.
Unbebaute Grundstücke
(Bauland, Bauerwartungsland)
250 €
(inkl. Umsatzsteuer, einmalig je Grundstückseinheit)
Ein- und Zweifamilienhäuser
sowie Eigentumswohnungen
475 €
(inkl. Umsatzsteuer, einmalig je Grundstückseinheit)
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte, sonstige sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
650 €
(inkl. Umsatzsteuer, einmalig je Grundstückseinheit)
Falls der Grundsteuerwert höher als 1.000.000 € ist, erhöht sich das Honorar pauschal um 25 %; ab einem Grundsteuerwert von 3.000.000 € erhöht sich das Honorar pauschal um 50 %.
Die Prüfung der Steuerbescheide wird gesondert abgerechnet; pro Bescheid beträgt das Honorar 45 € (inkl. Umsatzsteuer).
Sollten Sie mehr als 3 Grundstücke haben, erstelle ich Ihnen gern ein separates Angebot.
Ich möchte die Steuererklärung gern selbst erstellen, habe aber steuerliche Fragen
Selbstverständlich können Sie die Steuererklärung auch selbst erstellen und elektronisch beim Finanzamt einreichen. Hierzu können Sie das kostenlose Portal der Finanzverwaltung (www.elster.de) oder einen der verschiedenen Softwareanbieter nutzen. Falls Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, unterstütze ich Sie auch gern. Nehmen Sie einfach unten Kontakt mit mir auf, dann können wir ein Online-Beratungsgespräch führen. Das Honorar bemisst sich in diesem Fall nach der aufgewendeten Zeit für die Beratung (mindestens eine Stunde, der Stundensatz beträgt 140 € zzgl. Umsatzsteuer).
Ich möchte Sie gern beauftragen, was ist zu tun?
Bitte füllen Sie das Kontaktformular aus. Ich melde mich anschließend telefonisch bei Ihnen.